(NÖ Feuerwehrgesetz LGBl 4400 idgF §§ 19, 20 und 21)
Nach den Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten zu überprüfen. Es handelt sich dabei nicht nur um eine Pflichtamtshandlung der Gemeinde, sondern auch um eine Serviceleistung; dient doch die feuerpolizeiliche Beschau vor allem der Sicherheit der Bewohner
- Die Überprüfung erfolgt je nach Art der Objekte entweder durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister allein oder durch eine Kommission (Gemeindevertreter, Rauchfangkehrermeister, Feuerwehrvertreter).
- Grundsätzlich erfolgt eine Inspektion der Baulichkeiten von der „Außenseite“ und eine Besichtigung aller Räumlichkeiten.
- Über das Ergebnis der „Feuerbeschau“ wird an Ort und Stelle eine Niederschrift aufgenommen.
- Für festgestellte Mängel, welche nicht wegen akuter Lebensgefahr sofort behoben werden müssen, wird eine Frist zur Behebung gesetzt.
- Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in unterschiedlicher Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt
§ 21 des NÖ. Feuerwehrgesetztes verpflichtet Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
Den Hausbesitzern und Wohnungseigentümern wird empfohlen, an Hand der nur beispielhaft aufgezählten nachstehenden Punkte eine Vorkontrolle durchzuführen und eventuelle Missstände sofort abzustellen und die Arbeit der „Feuerbeschau“ zu erleichtern:
- Antennenanlagen und SAT-Anlagen über Dach blitzschutzmäßig erden
- Flüssiggaslagerung: Hinweisschild und Menge beachten
- Öllagerung: Auffangwanne, Öllagerraum ab 1.000 Liter
- Dachgeschoss, Dachboden brandhemmend trennen
- Sicherheitsabstände Fang – Kehrtürchen einhalten
- Leicht brennbare Güter vom Dachboden entfernen
- Sicherheitsabstand von Feuerstätten und Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen beachten
- Elektroinstallationen, Schutzschalter auf Funktionsfähigkeit prüfen
- Heizraumvorschriften beachten
- alle 2 Jahre Feuerlöscher überprüfen
- Abgasüberprüfung laut NÖ Luftreinhaltegesetz kontrollieren
- Garagen: Keine brennbaren Güter lagern
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rauchfangkehrermeister oder der Feuerwehr