GRILLEN – LAGERFEUER – BRAUCHTUMSFEUER
Grundsätzlich sind Grill-, Lager und Brauchtumsfeuer erlaubt – allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen:
1. WANN und WO GELTEN VERBOTE ?
- Bei in Kraft treten der Waldbrandverordnung ist jegliches Entzünden von Feuer, also auch das Entzünden eines Brauchtumsfeuers oder eines Lager- und Grillfeuers, im Wald und in seinem Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen, auch Wiesen, Felder usw.) verboten !
Ob die Waldbrandverordnung in Kraft ist, ersehen Sie u.a. aus dem Aushang in den Schaukästen beim Feuerwehrhaus und beim Rathaus. Auskunft erhalten Sie auch bei Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde oder Feuerwehr. - Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen.
- Osterfeuer dürfen nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag entzündet werden.
- Sonnwendfeuer dürfen nur zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag entzündet werden.
(Fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember)
2. Welche MATERIALIEN dürfen verwendet werden?
- Lager- und Grillfeuer dürfen nur mit trockenem unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt werden.Keinesfalls dürfen Abfälle dabei mitverbrannt werden!
- Brauchtumsfeuer (wie z.B.: Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.) dürfen ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden. (Als biogene Materialien gelten unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub). Keinesfalls dürfen Abfälle mitverbrannt werden!
3. Folgende SICHERHEITSVORKEHRUNGEN sind jedenfalls einzuhalten
- Eine geeignete Aufsichtsperson ist erforderlich. Diese darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind
- Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass das Feuer nicht auf andere Grundstücke, Lagerungen oder Bauwerke übergreifen kann!
- Löschgeräte müssen bereitgehalten werden (Wassereimer, Betriebsbereiter Gartenschlauch, Feuerlöscher etc. )
- Bei Lagerfeuern, Brauchtumsfeuern aber auch beim Grillen ist darauf zu achten, dass den Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht beträchtliche Unannehmlichkeiten bereitet werden (siehe § 364 ABGB nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch).
Im dicht verbauten Wohngebiet sind daher Elektro- oder Gasgriller vorzuziehen, wenn eine rauchfreie Feuerführung aufgrund der vorhandenen Materialien oder Fähigkeiten nicht möglich ist. Ein fachgerechtes Grillen ist jedenfalls als ortsüblich anzusehen.
- Bei Verwendung von Grill- bzw. Holzkohle:
- Entsorgen Sie die (vermeintlich) erloschene Holzkohlenasche immer in einem n i c h t brennbaren Behälter (=Blechkübel ö.ä.; nicht in einem Kunststoffmistkübel !) und löschen Sie die Asche sicherheitshalber mit Wasser ab !
- Lassen sie niemals die (vermeintlich) erloschene Holzkohle unbeaufsichtigt im Garten stehen ! Aufkommender Wind kann die (verborgene) Glut leicht wieder anfachen und gefährlichen Funkenfug verursachen.
4. MELDEPFLICHT ?
- An sich besteht keine Verpflichtung, ein Grill-, Lager oder Brauchtumsfeuer zu melden!
- Um aber unnötige Alarmierungen der Feuerwehr (z.B. durch vorbeifahrende Autofahrer etc.) zu vermeiden, empfiehlt die Feuerwehr, solche Grill-, Lager oder Brauchtumsfeuer, die man insbesondere bei Dunkelheit meist von weitem sehen kann, bei der Feuerwehr zu melden.
- Am besten rufen Sie ein, zwei Stunden oder unmittelbar vor Beginn des Feuers die zuständige Alarmzentrale der Feuerwehr an.
Obige Regeln ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
- NÖ. Feuerwehrgesetz (§9)
- Forstgesetz 1975 (§§ 40 u. 41)
- Verordnung der NÖ Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien (LGBl 4400-6)
- Bundesgesetz über das “Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen” (=Bundesluftreinhaltegesetz)
- Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien (LGBl 8102/3-1)
- ABGB § 364